Teilweises Ende des „ewigen Widerrufsrechts“

Der BGH hat in Bezug auf fehlerhafte Belehrungen von Verbrauchern über das ihnen zustehende Widerrufsrecht sowohl bei Lebensversicherungsverträgen (BGH 07.05.2014 IV ZR 76/11) als auch bei Darlehensverträgen z.B. über Immobilienfinanzierungen (BGH 22.09.2015 XI ZR 116/15) wiederholt entschieden, dass Verbrauchern auch noch viele Jahre nach Abschluss eines solchen Vertrages das Widerrufsrecht zustehen kann. Ist die Widerrufsbelehrung der Baufinanzierung oder der Lebensversicherung fehlerhaft, begann die 14-tätige Widerrufsfrist nie zu laufen, so dass sie praktisch „ewig“ offen steht.

Für den Verbraucher kann diese Konstellation zu einer erheblichen Zinsersparnis führen.

Wurde z.B. im Jahr 2009 ein Kredit über 200.000 Euro mit zehn Jahren Zinsbindung bei einem Zinssatz von 4,5 % p.a. und einer monatlichen Rate von 1.000 €  abgeschlossen, beliefe sich  die Rest schuld im Jahr 2019 immer noch auf ca.  162.000 Euro. Bei Umschuldung auf einen neuen Kredit unter Ausnutzung des Widerrufsrechts mit einem Zinssatz von nur 2 % p.a. würde die Rest schuld im Jahr 2019 nur noch ca. 150.000 Euro betragen. Das läuft auf eine möglich Ersparnis von mehr als zehntausend Euro hinaus.

Der Gesetzgeber hat nunmehr diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH eingeschränkt und zugunsten der Banken eingegriffen. Am 21.03.2016 ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach dem der Widerruf auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Fall von Immobilienkrediten  nur in einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen ausgeübt werden kann. Verbraucher mit Darlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis 2010 (Zeitraum der häufigsten Fehler bei Widerrufsbelehrungen!) haben nur noch bis zum Ablauf des 21.06.2016 Zeit zur Ausübung des Widerrufs.

Für diejenigen, die in dem genannten Zeitraum Immobilienfinanzierungen abgeschlossen haben und möglicherweise unrichtig über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, besteht Handlungsbedarf. Es verbleiben nur noch wenige Wochen für die Prüfung und etwaige Ausübung des Widerrufs.

Gern stehen wir Ihnen im Bedarfsfall für eine Prüfung Ihres Darlehensvertrages / Lebensversicherungsvertrages zur Verfügung.