FORMFRAGEN

Formfragen – häufig reicht mittlerweile eine Willenserklärung per e-mail aus, gerade um Verbraucherrechte geltend zu machen. Das gilt jedoch nicht in jedem Fall, wie die beiden nachfolgende Entscheidungen verdeutlichen.

BAG 10.5.2016, 9 AZR 145/15: das Elternzeitverlangen unterliegt der strengen Schriftform – E-Mail oder Fax reichen nicht.

Für das Elternzeitverlangen gem. § 16 Abs. 1 BEEG gilt die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Arbeitnehmer/innen müssen das Verlangen daher eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen der Schriftform nicht und führen deshalb zur Nichtigkeit der Erklärung. Dies hat u.a. zur Folge, dass der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG nicht gilt.

OLG Jena, 26.11.2016 1 U 201/15: keine Verjährungsverlängerung durch Mängelrüge per e-mail

Die Mängelrüge bei Gewährleistungsansprüchen gegen einen Bauunternehmer muss gemäß § 13 Nr. 5 I VOB/B 2006 schriftlich erklärt werden, um die Verjährungsverlängerung herbeizuführen. Dieser Form genügt die Mängelrüge per e-mail nicht

Im Arbeitsrecht kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung wegen Arbeits-verweigerung darin liegen, dass sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft. Im vom BAG (22.10.2015 2 AZR 569/14) entschiedenen Fall fühlte sich ein Arbeitnehmer nach mehreren Unstimmigkeiten seelisch ausgebrannt und in seiner weiteren Entwicklung durch den Arbeitgeber blockiert. Er sei daher gesundheitlich am Ende und forderte den Arbeitgeber auf, ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt freizustellen. Dazu berief er sich auf § 275 BGB und erschien nicht mehr auf Arbeit. Die darauf erfolgte fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung wurde vom Bundesarbeitsgericht als wirksam bestätigt.