Keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland

ArbG Kiel v. 27.6.2022 – 5 Ca 229 f/22

Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung.