Corona: Ausgleichsanspruch des Vermieters einer Location wegen abgesagter Hochzeitsfeier

OLG Celle v. 2.12.2021 – 2 U 64/21

Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Bei der berechtigten Ausübung des Kündigungsrechts ist dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten.