Zu alt? Keine Entschädigung nach dem AGG wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung mit DJs

BGH v. 5.5.2021 – VII ZR 78/20

Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist auch dann hinzunehmen, wenn dabei das Merkmal “Alter” betroffen ist.