Zulässigkeit der Verbindung von fälligkeitsbegründender Handlung und Mahnung

OLG Stuttgart, 20.10.2020 – 6 U 250/19

Die Verbindung von fälligkeitsbegründender Handlung (hier: der Kündigung des Darlehens) und Mahnung in einem Schreiben ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Darlehensnehmer angesichts einer Kündigungsandrohung, die Voraussetzung der Kündigung ist, zureichend gewarnt ist, dass er nach Ablauf der ihm zur Rückzahlung der offenen Forderungen gesetzten Frist die gesamte Restschuld zahlen muss.