Verpflichtung zur Krankmeldung via WhatsApp datenschutzrechtlich nicht zulässig

Die Nutzung von WhatsApp durch den Arbeitgeber für die Übermittlung von sensiblen Beschäftigtendaten wie insbesondere Gesundheitsdaten ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Darauf hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) am 12.5.2020 im 25. Datenschutzbericht für das Jahr 2019 hingewiesen. Arbeitgeber dürften ihre Beschäftigten insbesondere nicht dazu anhalten, Krankmeldungen mittels des Messenger-Dienstes zu übermitteln