Corona-Maßnahmen: Eilantrag der Möbel Martin GmbH gegen Beschränkung der Verkaufsfläche erfolgreich

VG Mainz v. 29.4.2020 – 1 L 273/20.MZ

Die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Möbel Martin GmbH dürfen unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf eine Verkaufsfläche von 800 qm beschränkt werden; die entsprechende Regelung darf keine Anwendung finden. Einzelhandelsbetriebe der Antragstellerin können daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.