Motorschaden nach ordnungsgemäßer Reparatur: Haftung wegen unterlassener Aufklärung

OLG Düsseldorf v. 17.11.2019 – I-21 U 43/18

Repariert eine Werkstatt den Motor eines Pkw, indem sie defekte Teile ersetzt, dabei den Werkbesteller jedoch nicht auf andere Teile des Motors hinweist, die zwar noch funktional, aber bereits austauschbedürftig sind und nach der Reparatur nicht mehr eindeutig als austauschbedürftig erkennbar sind, haftet die Werkstatt für den später eintretenden Totalschaden des Motors aufgrund unterlassener Prüf- und Hinweispflichten.