LG Osnabrück v. 16.9.2019 – 2 O 683/19
Die Tatsache, dass ein Autohaus Fahrzeuge online anbietet und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimmt, genügt nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen besteht aber ein gesetzliches Widerrufsrecht.