Unfallversicherungsschutz gilt auch an einem “Probetag”

BSG v. 20.8.2019 – B 2 U 1/18 R

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen “Probearbeitstag” verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Ein Probearbeitstag soll gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hat damit für ihn einen objektiven wirtschaftlichen Wert. Das rechtfertigt eine Gleichstellung mit Arbeitnehmern