Dauernachtwache erhält Nachtzuschlag i.H.v. 20 %

LAG Baden-Württemberg v. 11.1.2019 – 9 Sa 57/18

Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit leistet, beträgt 20 %. Er setzt sich zusammen aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und eine Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache.