Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Schraube auf Fahrbahn ist außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Fluggastrechteverordnung

EuGH v. 4.4.2019 – C-501/17

Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.