OLG Celle v. 3.12.2018 – 8 U 165/18
Ist durch das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik der Antritt einer Flugreise unzumutbar, liegt ein Versicherungsfall einer Reiserücktrittsversicherung vor. Dabei kommt es auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf dessen technische Durchführbarkeit.