Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit sind verfassungswidrig

BVerfG v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15

Eine Besoldungsregelung, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten, ist verfassungswidrig. Zwar darf der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges besoldungsmindernd berücksichtigen. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus.