Fiktive Schadensabrechnung bei Kfz-Unfall

BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf diese verweisen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Die Frage der “Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge” entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.