Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

BGH 6.7.2016, XII ZB 61/16

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen: Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind etwa allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist