OLG Oldenburg v. 27.3.2023 – 9 U 52/22
Wer einen Lamborghini nachts um 1 Uhr auf einem Imbiss-Parkplatz von Dritten erwirbt, ohne Kontakt zum Eigentümer zu haben oder zumindest eine Vollmacht vorgelegt zu bekommen, handelt grob fahrlässig, insbesondere wenn weitere auffällige Umstände hinzutreten. Ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs scheidet dann aus.