LG Hannover v. 28.11.2022 – 13 O 173/22 |
Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkundinnen und Bankkunden nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Ein solches Vorgehen einer Bank kann als Wettbewerbsverstoß eingestuft werden und verstößt gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien.