Panne am Geldautomaten – Wer trägt die Beweislast für die Höhe des eingezahlten Betrages?

OLG Brandenburg v. 18.10.2022 – 4 U 217/21

Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass ein Bankkunde an einem Geldautomaten eine Bareinzahlung in der von ihm behaupteten Höhe überhaupt ausgelöst bzw. den Zahlungsauftrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt erteilt hat, liegt – entsprechend den allgemeinen Regeln – Einzahler. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 676 BGB, der nur die streitige Tatsache der ordnungsgemäßen Ausführung des Zahlungsvorgangs in Bezug nimmt, und zum anderen der Wortlaut des § 675 y Abs. 1 Satz 5 BGB a.F., der auf den Erfolg der Auftragsausführung abstellt.