Klausel zu Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen unwirksam

BGH v. 15.11.2022 – XI ZR 551/21

Die in den AGB einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sog. Jahresentgelt erhebt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat.