Hartz IV-Widerspruch: E-Mail reicht nicht

LSG Niedersachsen-Bremen v. 4.11.2021 – L 11 AS 632/20

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Hartz IV-Bescheid mit einfacher E-Mail entspricht nicht der gesetzlichen Form, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen.