Fiktive Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

BGH v. 12.3.2021 – V ZR 33/19

Ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie kann weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten (“fiktiven”) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Der BGH hat zwar für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz gem. § 634 Nr. 4, § 280, § 281 Abs. 1 BGB seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Schadensbemessung anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig war, inzwischen aufgegeben; dies lässt sich jedoch auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung nicht übertragen.