Pkw-Unfall: Keine generelle Pflicht, den eigenen Kaskoversicherer zwecks Verringerung der Zeit des Nutzungsausfalls in Anspruch zu nehmen

BGH v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.