Unwirksame Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur

BGH v. 8.10.2020 – III ZR 80/20

Eine Klausel in den AGB einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, ist unwirksam. Ein Vertrag über die Durchführung einer solchen Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) ist jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag i.S.d. § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren. Dieses unterliegt dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.