Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann Verpflichtung zur Urlaubsvergütung begründen

BAG v. 20.8.2019 – 9 AZR 468/18

Der Urlaubsanspruch ist nicht allein auf die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gerichtet. Das BUrlG verlangt darüber hinaus, dass die Zeit der Freistellung “bezahlt” sein muss. Aus diesem Grunde erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Eine Urlaubserteilung ist vor diesem Hintergrund in der Regel so zu verstehen, dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet ist.