Straßenbaulastträger ist zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Entwässerung zum Schutz der Anlieger verpflichtet

BGH v. 13.10.2019 – III ZR 64/18

Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass weiterhin eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt ist, wobei auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen ist, das auf die Straße von einem Verkehrsweg fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt.