Gescheiterter Ebay-Verkauf eines Rolls Royce

AG Aschaffenburg v. 17.4.2019 – 130 C 60/17

Wenn jemand angibt, bei einem bei Ebay zum Sofortkauf angebotenen Objekt (hier: ein Rolls Royce) habe er nicht die Taste “kaufen” gedrückt, sondern diese sei aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys ausgelöst worden, kommt eine Anwendung von § 105 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend in Betracht. Aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das Drücken der Taste “kaufen” als Annahmeerklärung in Bezug auf das von ihm per Sofortkauf eingestellte Verkaufsangebot dar.