Arbeitgeber darf Regelungsabrede zu Taschenkontrollen nicht einseitig ändern

LAG Berlin-Brandenburg v. 20.6.2019 – 10 TaBVGa 1001/19

Der Arbeitgeber darf von einer mit einem gerade gegründeten Betriebsrat abgeschlossenen Regelungsabrede über Taschenkontrollen bei Mitarbeitern grds. nicht abweichen. Im Fall eines Verstoßes kann der Betriebsrat ihm gerichtlich aufgeben, nur Taschenkontrollen unter den vereinbarten Bedingungen durchzuführen, bis die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung zum Thema “Taschenkontrollen” abgeschlossen haben oder ein entsprechender Spruch der Einigungsstelle vorliegt.