Verfall von Urlaubsansprüchen: Konkrete Aufforderungspflicht des Arbeitgebers auch für vorangegangene Kalenderjahre

LAG Köln v. 9.4.2019 – 4 Sa 242/18

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.