Arbeitsverträge können auch durch tatsächliches Handeln der Vertragsparteien geschlossen werden

LAG Schleswig-Holstein v. 7.8.2018 – 1 Sa 23/18

Arbeitsverträge können zustande kommen, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeit tatsächlich aufnehmen und die Arbeitgeber die jeweilige Arbeit annehmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch nämlich konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrages. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrages führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrages.