Formularmäßige Klausel über Bearbeitungsprovision in Unternehmerdarlehensverträgen unwirksam

BGH 16.8.2018, XI ZR 593/16

Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die darlehensgewährende Bank hat die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.