Vermieter muss Überwachungskamera im Eingangsbereich vor dem Wohnhaus entfernen

AG Detmold 1.3.2018, 7 C 429/17

Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Entfernung der auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, denn der Kläger ist durch die Anbringung der Kamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt