Private Krankenversicherung

BGH 20.7.2016, IV ZR 45/16

Private Krankenversicherung: Zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel

In Fällen, in denen dem privaten Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel des Versicherten nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG das Recht zusteht, für die Mehrleistung im Ziel-Tarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen. Durch den Tarifwechsel kommt es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag wird unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt.