{"id":113,"date":"2016-07-07T08:09:48","date_gmt":"2016-07-07T08:09:48","guid":{"rendered":"http:\/\/mp-kanzlei.com\/?p=113"},"modified":"2016-08-11T15:49:36","modified_gmt":"2016-08-11T15:49:36","slug":"kein-sachmangel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mp-kanzlei.com\/?p=113","title":{"rendered":"Kein Sachmangel&#8230;Gebrauchtwagen"},"content":{"rendered":"<p>BGH 23.6.2016, I ZR 137\/15<\/p>\n<h3>Kein Sachmangel bei einer zw\u00f6lf Monate \u00fcberschreitenden Standzeit eines Gebrauchtwagens zwischen Herstellung und Erstzulassung<\/h3>\n<p>Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht grunds\u00e4tzlich mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zw\u00f6lf Monaten aufweist. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits l\u00e4ngere Zeit zum Stra\u00dfenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Standzeit von \u00fcber zw\u00f6lf Monaten vor der Erstzulassung begr\u00fcndet bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne weiteres einen Sachmangel.<\/p>\n<p>Die Parteien haben vorliegend keine Beschaffenheitsvereinbarung \u00fcber ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen (\u00a7 433 Abs. 1 S. 2, \u00a7 434 Abs. 1 S. 1 BGB) &#8211; weder ausdr\u00fccklich noch stillschweigend. Der blo\u00dfen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann eine solche (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte durch den einschr\u00e4nkenden Zusatz &#8222;lt. Fzg.-Brief&#8220; keine verbindliche Willenserkl\u00e4rung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen hat (Wissensmitteilung). Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie weder f\u00fcr die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch &#8211; dar\u00fcber hinausgehend &#8211; f\u00fcr ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will.<\/p>\n<p>Die Standzeit von 19 1\/2 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung f\u00fchrt auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe nicht f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignete und nicht die \u00fcbliche, vom K\u00e4ufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (\u00a7 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).<\/p>\n<p>Anders ist dies beim Kauf eines Neuwagens. Hier hat der BGH f\u00fcr den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autok\u00e4ufer in diesen F\u00e4llen eine zw\u00f6lf Monate nicht \u00fcberschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess kommt bei neuen Fahrzeugen oder zumindest &#8222;jungen Gebrauchtwagen&#8220; besonderes wirtschaftliches Gewicht zu.<\/p>\n<p>Vergleichbare allgemein g\u00fcltige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen \u00fcblich sind und ein K\u00e4ufer &#8211; ohne zus\u00e4tzliche Verk\u00e4uferangaben &#8211; erwarten darf, h\u00e4ngt vielmehr von den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug &#8211; wie hier &#8211; zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits l\u00e4ngere Zeit zum Stra\u00dfenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Dass konkrete standzeitbedingte M\u00e4ngel aufgetreten sind, hat der Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht. Der Kaufvertrag ist daher nicht r\u00fcckabzuwickeln<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH 23.6.2016, I ZR 137\/15 Kein Sachmangel bei einer zw\u00f6lf Monate \u00fcberschreitenden Standzeit eines Gebrauchtwagens zwischen Herstellung und Erstzulassung Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht grunds\u00e4tzlich mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zw\u00f6lf Monaten aufweist. 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